GmbH-Geschäftsführer
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist eine der häufigsten Unternehmensformen in Deutschland. Das besondere an der GmbH ist, dass diese als juristische Person angesehen wird und sich dementsprechend bestimmten gesetzlichen Rahmenbedingungen unterwerfen muss. Die GmbH handelt durch zwei Organe – die Geschäftsführung und die Gesellschafterversammlung. Wichtig ist hier, dass die Gesellschafter nicht unbedingt Geschäftsführer sein müssen. Es kann problemlos ein fremder Geschäfts-führer bestellt werden. Die Anzahl der GmbH-Geschäfts-führer einer Gesellschaft ist ebenfalls nicht vorge-schrieben. Entscheidend ist nur, dass die GmbH ohne ihre Geschäftsführung nicht handeln kann und dass die Aufgabe der GmbH-Geschäftsführer die Führung des Unternehmens im Interesse der Gesellschafter ist.
Bestellung & Abberufung aus gesellschaftsrechtlicher Sicht
Haben sich die Gesellschafter einer GmbH für einen Geschäftsführer entschieden, so muss dieser zum GmbH-Geschäftsführer bestellt werden. Dabei gibt es Unterschiede zwischen mitbestimmungspflichtigen und nicht mitbestimmungspflichtigen Betrieben. Die Bestellung oder der Abberufung muss durch den Aufsichtsrat in mitbestimmungspflichtigen Unternehmen erfolgen und durch einen Mehrheitsbeschluss bei nicht mitbestimmungspflichtigen Unternehmen.
Auch bei der Abberufung des G,mbH-Geschäftsführers wird unterschieden bei der Vorgehensweise. In nicht mitbestimmungspflichten Firmen kann die Abberufung jederzeit ohne Grund erfolgen, wodurch allerdings nicht der Geschäftsführer- bzw. Anstellungsvertrag beendet wird. Bei mitbestimmungspflichten Firmen erfordert einen Abberufung hingegen immer einen wichtigen Grund.
Anforderungen die der Geschäftsführer erfüllen muss
Für die Bestellung eines GmbH-Geschäftsführers gelten gewisse persönliche Anforderungen. Sollten diese nicht erfüllt sein, ist eine Geschäftsführerbestellung gesetzlich ausgeschlossen bzw. dieser Umstand hat dan Auswirkungen auf die Haftung innerhalb der GmbH.
Jemand kann nicht zum GmbH-Geschäftsführer bestellt werden, wenn eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung oder eine Verurteilung wegen vorsätzlicher unrichtiger Darstellung vorliegt. Zudem ist jemand ungeeignet, wenn dieser bei einer ehemaligen Gründung bei öffentlichen Mitteilungen vorsätzliche falsche Angaben gemacht hat. Zusätzlich ist jemand generell ungeeignet als Geschäftsführer, wenn dieser zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer oder sogar mehrerer Straftaten verurteilt wurde. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass vergleichbare Taten, die zu einer Verurteilung im Ausland geführt haben, ebenfalls als Ausschlussgründe gelten.
Die Gesellschafter einer GmbH müssen also vorab genau prüfen, ob die jeweilige Person als Geschäftsführer geeignet ist. Dies sollte vor allem im Interesse der Gesellschafter selbst liegen, da bei einer fehlerhaften Bestellung sie selbst in die Haftung genommen werden.
Geschäftsführervertrag (Anstellungsvertrag)
Damit das Arbeitsverhältnis rechtsmäßig ist, muss zwischen der GmbH und dem Geschäftsführer ein sog. Anstellungsvertrag geschlossen werden. Über diesen werden alle Rechte und Pflichten während und für die Zeit nach der Anstellung geregelt. Zudem muss in diesem Geschäftsführeranstellungsvertrag die monatliche Vergütung bzw. das Gehalt klar geregelt sein. Von der inhaltlichen Gestaltung her, sind beide Parteien recht frei, müssen jedoch einige gesetzliche Rahmenbedingungen einhalten.
Neben den grundsätzlichen Klauseln in diesem Anstellungsvertrag für den GmbH-Geschäftsführer, sind sicherlich die drei wichtigsten Punkte das Wettbewerbsverbot, Ablauf im Falle einer Kündigung sowie die Bestimmungen für Zeit nach dem Ende der Beschäftigung in der GmbH.
Das Wettbewerbsverbot wird in der Regel von den Gesellschaftern vorgegeben für einen Fremdgeschäftsführer. Das Gründen und Beteiligen – direkt und indirekt – an weiteren Unternehmen ist normalerweise untersagt oder Bedarf eine gesonderten Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Ist der geplante GmbH-Geschäftsführer einer der Gesellschafter, dann fällt diese Klausel in der Regel sehr kurz aus, da dieser über den Gesellschaftervertrag in der Regel eh gebunden ist.
Ebenfalls wichtig für die GmbH sind die Bestimmungen für das Ausscheiden des Geschäftsführers. Dort sollte festgehalten wie eine Kündigung zu erfolgen hat, welche Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung gegeben sein müssen und es muss im Anschluss geprüft werden, inwieweit der Kündigungsschutz berücksichtigt wird.
Zusätzlich muss detailiert festgehalten werden, wie und wo der ehemalige GmbH-Geschäftsführer in Zukunft arbeiten darf. Hier gibt es die Instrumente einer Zwangspause in dem jeweiligen Wirtschaftszweig, Verbote in Bezug auf Weitergabe von Know-how etc. Hier sollten dann auch immer die möglichen Vertragsstrafen aufgeführt werden, damit sich beide Parteien stets bewusst sind, welche Maßnahmen bei Vertragsbruch ergriffen werden.
Haftung des GmbH-Geschäftsführers
Der Bereich Haftung ist ein sehr sensibler Bereich, da der GmbH-Geschäftsführer im Prinzip für alle Bereiche des Unternehmens haften kann. Verhandelt er schlecht mit den Gesellschaftern, kann der Geschäftsführer im schlimmsten Fall für alles haftbar gemacht werden, was er jemals während seiner Tätigkeit im Unternehmen durchgeführt hat. Haften kann ein GmbH-Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft sogar mit seinem Privatvermögen, wenn er seiner Arbeit nicht mit der „Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes“ nachgegangen ist. Damit ist gemeint, dass ein GmbH-Geschäftsführer sämtliche Handlungen stets auf Vor- & Nachteilen für die Gesellschaft abwägen sowie erkennbare Risiken abwänden muss. Sollte diese Anforderung nicht erfüllt sein, gibt es auch keine Zubilligung des unternehmerischen Ermessens, wodurch die o.g. Haftung greift.
Somit ist es sehr wichtig, dass in dem Vertrag genau geregelt ist, für was der zukünftige GmbH-Geschäftsführer haftet. Für zukünftige Geschäftsführer einer GmbH ist es daher immer wichtig vor der Vertragsunterzeichnung die Unterlagen von einem unabhängigen Anwalt prüfen zu lassen, damit nicht unerwartet genau die Haftungsansprüche greifen, die auf das private Vermögen zugreifen können.
Arbeitnehmerstatus & Versicherungspflicht
Ein weiteres schwieriges Feld ist der Status des GmbH-Geschäftsführers in Bezug auf die Versicherungspflicht. Da der GmbH-Geschäftsführer eigentlich kein Arbeitnehmer ist und daher auch einen ganz speziellen Vertrag bekommt, ist es teilweise schwer genau sagen zu können, welcher Versicherungspflicht der Geschäftsführer nachkommen muss und welche nicht.
Hier muss in jedem Fall zwischen einem bestellten Geschäftsführer und den geschäftsführendem Gesellschafter unterschieden werden, da hier unterschiedliche Versicherungspflichten bestehen. Bei einem geschäftsführenden Gesellschafter ist es so, dass dieser von der Versicherungspflicht prinzipiell befreit ist. Hier gibt es zwar diverse Ausnahmen, jedoch müssen diese immer wieder am Einzelfall geprüft werden. Bei einem bestellten Geschäftsführer kommt es darauf an, ob dieser den Arbeitnehmerstatus bekommt oder nicht. Liegt dieser vor, ist der Geschäftsführer gilt die Pflicht zur Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung, Rentenversicherung und die Unfallversicherung. Er hat jedoch, unter bestimmten Umständen, die Möglichkeit sich davon freistellen zu lassen. Tritt der Fall ein, dass der Fremdgeschäftsführer nicht als Arbeitnehmer eingestuft wird, ist dieser ebenfalls von der Versicherungspflicht befreit.
